Insolvenzrecht
Überschuldet oder zahlungsunfähig ?
Es gibt einen Ausweg ! - Die Privatinsolvenz
Seit 1.1.1999 besteht für Privatpersonen und ehemalige Gewerbetreibende mit überschaubaren Vermögensverhältnissen ( weniger als 20 Gläubiger ) und keinen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen die Möglichkeit, sich ihrer Schulden vollständig zu entledigen ( sog. Restschuldbefreiung ) [ §§ 1 S.2 , 304 ff. InsO ].
Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem 1.1.1997 eingetreten, so kann eine vollständige Schuldenbefreiung bereits nach 5 Jahren erreicht werden ( sog. Wohlverhaltensperiode ), ansonsten in 6 Jahren [ Art. 107 EGInsO ].
Während dieser Zeit ist der Schuldner gehalten, einer angemessenen Arbeit nachzugehen und sich um jede zumutbare Arbeit zu bemühen, um eine Schuldentilgung zu ermöglichen [ § 295 Abs.1 Nr.1 InsO ]. Ererbtes Vermögen ist zur Hälfte an einen Treuhänder herauszugeben [ § 295 Abs.1 Nr.2 InsO ]. Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen [ § 295 Abs.1 Nr.3 InsO ]. Kein Gläubiger darf einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen [ § 295 Abs.1 Nr.4 InsO ]. Ist der Schuldner selbständig, muß er versuchen, die Gläubiger so zu befriedigen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre [ § 295 Abs.2 InsO ].
Außerdem ist der Schuldner verpflichtet, den am Insolvenzverfahren beteiligten Personen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen [ §§ 20, 97 InsO ].
Verfahren
Das Verfahren der sog. Verbraucherinsolvenz [ §§ 304 ff. InsO ] zur Erlangung dersog. Restschuldbefreiung [ §§ 286 ff. InsO ] ist 4-stufig aufgebaut :
A. Außergerichtliches Verfahren
Zunächst muß der Schuldner versuchen, eine einvernehmliche Einigung mit sämtlichen Gläubigern zu erreichen. Hierzu kann sich der Schuldner (in Baden - Württemberg) folgender geeigneter Personen oder Stellen bedienen :
1) Geeignete Personen sind insbesondere : [ § 1 Abs.1 AGInsO ]
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
2) Geeignete Stellen sind auch : [ § 1 Abs.2 AGInsO ]
Schuldnerberatungsstellen, Kirchen, Gemeinden und Wohlfahrtsverbände,
wenn dort die erforderliche Sachkunde und Rechtsberatung sichergestellt wird.
Sollte eine außergerichtliche Einigung mit den beteiligten Gläubigern nicht möglich sein, kann sich der Schuldner nach schriftlicher Bescheinigung durch eine geeignete Stelle an das zuständige Insolvenzgericht wenden [ § 305 Abs.1 Nr.1 InsO ].
B. Gerichtliches Verfahren
In einem zweiten Schritt muß ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf amtlichen Formblättern beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden [ § 305 InsO ]. Das Gericht versucht zunächst auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans [ § 305 Abs.1 Nr.4 InsO ] eine gütliche Einigung mit sämtlichen beteiligten Gläubigern zu erzielen, wobei es einzelne Gläubiger überstimmen kann, solange eine Mehrheit der beteiligten Gläubiger zustimmt [§ 309 Abs.1 InsO ]. Sollte auch dieser Versuch scheitern, wird vom Gericht ein sog. vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet.
C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Voraussetzung für die Eröffnung und Durchführung des sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens, in dem Forderungen der Insolvenzgläubiger angemeldet und geprüft werden können, ist zumindest die Begleichung der Gerichtskosten sowie der Kosten für einen Treuhänder [ § 26 InsO ]. Diese Kosten können dem Gemeinschuldner auf Antrag auch gestundet werden, bis das Verfahren auf Restschuldbefreiung erledigt ist [ § 4a InsO ]. Nähere Einzelheiten erfahren Sie beim Rechtsanwalt.
Ist der Antrag ordnungsgemäß und liegen keine Versagungsgründe vor, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt [ § 291 InsO ]. Nach Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, wird dieses wieder aufgehoben [§ 200 InsO].
D. Wohlverhaltensperiode
Es beginnt dann die Abtretungsphase / Wohlverhaltensperiode und somit die 5 oder 6-jährige Laufzeit für die vom Schuldner angestrebte Restschuldbefreiung. Nach Abtretung der pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder, obliegt es diesem, die jeweils möglichen Tilgungsleistungen regelmässig an die Gläubiger auszukehren.
Der Schuldner hat seinerseits während der sog. Wohlverhaltensperiode für 5 oder 6 Jahre seine sog. Obliegenheiten [ § 295 InsO ] einzuhalten. Zur Belohnung ist er dann nach Zeitablauf von sämtlichen Schulden befreit und kann sich neues Vermögen aufbauen.
Rechtsanwaltskanzlei Simon